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§ 1 Name, Sitz,
Eintragung, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen „Schülerbetreuung an der
Georgschule Epe“.
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Er hat den Sitz in Gronau.
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Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Gronau eingetragen werden.
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Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08.– 31.07.)
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist
die Organisation und Unterhaltung von Betreuungsmaßnahmen für Kinder
berufstätiger und/oder allein erziehender Eltern außerhalb der
Unterrichtszeit
- Die Angebote des
Vereins sollen dazu beitragen, eine verlässliche Schulzeit für alle
Kinder zu garantieren.
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtzwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung vom 01.01.1977 (§§ 51 FF.AO), in der jeweils gültigen
Fassung.
- Die Durchführung der
Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung.
§ 3
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen
bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2)
- Über die Aufnahme in
den Verein entscheidet der Vorstand.
- Betreuung kann nur
beantragen, wer Mitglied ist.
- Der Austritt eines
Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder
durch die schriftliche Abmeldung des Kindes aus der Mittagsbetreuung
gegenüber einer Betreuerin unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Mitglieder
des Vereins, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln und/oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleiben, können durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 5 Beiträge
- Der Zweck des Vereins
wird durch Beiträge und Spenden finanziert.
- Die Höhe muss so
bemessen sein, dass die Ziele des Vereins und die Betreuung ausreichend
finanziert werden, unter Berücksichtigung der Gewährung von Zuschüssen
in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Höhe wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Zur Festlegung der
Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
- Eine Beitrags- oder
Spendenbescheinigung für das Finanzamt wird auf Wunsch ausgestellt.
- Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen: Mitgliedsbeitrag €
12/ Jahr, Betreuungsbeitrag für das 1. Kind € 20.00 / monatlich,
Betreuungsbeitrag für jedes weitere Kind € 5.00 / monatlich.
(Änderungen vorbehalten)
- Die Kündigung der
Betreuung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten.
- Die Zahlungen erfolgen
durch Lastschrifteinzug vom Konto des Mitglieds. Jedes Mitglied muss
bei Eintritt die Einzugsermächtigung ausfüllen und unterschreiben.
- Eine Beitrags- oder
Spendenbescheinigung für das Finanzamt wird auf Wunsch ausgestellt.
§ 6 Organe des
Vereins
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des
Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Kassenwart.
- Der Vorstand wird
durch die Mitgliedsversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so
lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt diese Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
- Zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die
Zeichnung durch den Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
§ 8 Sitzungen des
Vorstandes
- Der Vorsitzende ruft
den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu Sitzungen
ein, bzw. wenn mind. ein Mitglied dies fordert.
- Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein
weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind. Seine Beschlüsse trifft
er durch Mehrheitsbeschluss.
- Beschlüsse des
Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
- Die Beschlüsse des
Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mind. einmal jährlich vom
Vorsitzenden des Vorstands einberufen oder wenn die Einberufung von ¼
der Mitglieder durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt wird.
- Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebenen Adresse
gerichtet ist.
- Die
Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
- Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift
ist jedem Vereinsmitgliedmitglied zuzuleiten.
- Der Vorstand hat der
ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen
Geschäftsbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die
Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss prüft und über das Ergebnis in der
Mitgliederversammlung berichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt
über die Entlastung des Vorstandes.
§ 10
Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen
ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
- Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Auflösung des
Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den
Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei der Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das gesamte
Vermögen an den Verein der Freunde und Förderer der Georgschule Epe
übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtzwecke zu verwenden hat.
Gronau-Epe, den 22.09.2011
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