Satzung
des Vereins „Schülerbetreuung an der Georgschule Epe e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Schülerbetreuung an der Georgschule Epe“.

  2. Er hat den Sitz in Gronau.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gronau eingetragen werden.

  4. Geschäftsjahr ist das Schuljahr  (01.08.– 31.07.)

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Organisation und Unterhaltung von Betreuungsmaßnahmen  für Kinder berufstätiger und/oder allein erziehender Eltern außerhalb der Unterrichtszeit
  2. Die Angebote des Vereins sollen dazu beitragen, eine verlässliche Schulzeit für alle Kinder zu garantieren.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtzwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 (§§ 51 FF.AO), in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2)
  1. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  2. Betreuung kann nur beantragen, wer Mitglied ist.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder durch die schriftliche Abmeldung des Kindes aus der Mittagsbetreuung gegenüber einer Betreuerin unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  4. Mitglieder des Vereins, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln und/oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand  bleiben, können durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

  1. Der Zweck des Vereins wird durch Beiträge und Spenden finanziert.
  2. Die Höhe muss so bemessen sein, dass die Ziele des Vereins und die Betreuung ausreichend finanziert werden, unter Berücksichtigung der Gewährung von Zuschüssen in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  5. Eine Beitrags- oder Spendenbescheinigung für das Finanzamt wird auf Wunsch ausgestellt.
  6. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen: Mitgliedsbeitrag € 12/ Jahr, Betreuungsbeitrag für das 1. Kind € 20.00 / monatlich, Betreuungsbeitrag für jedes weitere Kind € 5.00 / monatlich. (Änderungen vorbehalten)
  7. Die Kündigung der Betreuung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  8. Die Zahlungen erfolgen durch Lastschrifteinzug vom Konto des Mitglieds. Jedes Mitglied muss bei Eintritt die Einzugsermächtigung ausfüllen und unterschreiben.
  9. Eine Beitrags- oder Spendenbescheinigung für das Finanzamt wird auf Wunsch ausgestellt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliedsversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

§ 8 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu Sitzungen ein, bzw. wenn mind. ein Mitglied dies fordert.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind. Seine Beschlüsse trifft er durch Mehrheitsbeschluss.
  3. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mind. einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen oder wenn die Einberufung von ¼ der Mitglieder durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift ist jedem Vereinsmitgliedmitglied zuzuleiten.
  9. Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der die Buchführung einschließlich Jahresabschluss prüft und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung berichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das gesamte Vermögen an den Verein der Freunde und Förderer der Georgschule Epe übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtzwecke zu verwenden hat.

   Gronau-Epe, den 22.09.2011